__ abstellen durfte. Zu Recht ging sie davon aus, dass diesen ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie für die zu prüfenden Belange nachvollziehbar und in sich schlüssig sind, wovon auch Dr. E.______ gemäss seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 ausging. Zudem bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte sprechen würden, zumal Dr. B.______ selbst darauf hinweist, dass die Berichte von Dr. C.______ auf messbare Werte, seine Berichte hingegen vorwiegend auf Indizien gestützt seien.