aber ausschliesslich eine andere Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit vor und verwies dabei global auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche er ohne eine weitergehende medizinische Begründung als glaubhaft taxierte. Des Weiteren vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztzeugnisse von Dr. B.______ nichts an der Beurteilung von Dr. C.______ zu ändern, verweisen diese ebenfalls nur global auf eine anders gewichtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. | |||||||| | | |||||||| | Dagegen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung nicht auf die Berichte von Dr. C.______ abstellen durfte.