Uneinigkeit zwischen den Medizinern besteht einzig bei der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dr. B.______ geht dabei von 50 % und Dr. C.______ von 100 % aus. | |||||||| | | |||||||| | 6.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. B.______ eine verminderte Arbeitsfähigkeit geltend machen will, gilt es vorab zu bemerken, dass er der behandelnde Hausarzt ist.