| |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| | Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ausging und gestützt darauf einen Anspruch auf IV‑Leistungen verneinte. Zudem stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abklärte. | |||||||| | | |||||||| | 6.1 Übereinstimmend gelangten die Ärzte zur Diagnose einer chronischen Tagesmüdigkeit, eines erhöhten Schlafbedürfnisses bei RLS sowie OSAS und eines Status nach einer Lungenresektion. Uneinigkeit zwischen den Medizinern besteht einzig bei der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit.