_, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufweise. Dr. E.______ führte am 16. August 2013 ergänzend aus, dass sich aus den Zeugnissen über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. B.______ versicherungsmedizinisch keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden. | |||||||| | | |||||||| | 5.8 Schliesslich bemerkte Dr. B.______ am 9. Oktober 2013, dass sich die Schlussfolgerungen von Dr. C.______ sowie diejenigen des Operateurs, Dr. med. J.______, verständlicherweise auf die zu messenden Befunde stützen, jedoch die weichen Befunde ausser Acht lassen würden, wobei leider nicht alles messbar sei.