Am 23. Oktober 2012 schrieb Dr. B.______ zuhanden der Krankenkasse des Beschwerdeführers, dass er ihre Arbeitsfähigkeitsermittlung mit Befremden zur Kenntnis genommen habe. Er stimme zwar überein, dass sowohl der Verlauf aus chirurgischer Sicht als auch die Arbeit des Beschwerdeführers an seiner Rehabilitation äusserst erfreulich sei. Hingegen sei seiner Ansicht nach ab dem 15. Oktober 2012 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, denn wie der Beschwerdeführer geschildert habe, sei er nach fünf Stunden Arbeit bereits sehr erschöpft. Wie aus den Akten ersichtlich sei, leide er zusätzlich an einem OSAS, was die Arbeitsfähigkeit nicht begünstige.