Es sei aber vielmehr auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Dr. C.______ vom 12. März 2013 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweise. Da er damit die Voraussetzung des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG nicht erfülle, sei ein Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | 5.1 Dem Bericht von PD Dr. med. C.______, Chefarzt des Spitals F.__