Dennoch sei es für diesen wohl schwierig einzuschätzen, was für Leistungsanforderungen an einen Call-Agent gestellt würden. Diesbezüglich sei vielmehr auf das Jobprofil gemäss Schreiben der D.______AG vom 7. November 2013 abzustellen. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass auf die Ausführungen von Dr. C.______ sowie die Erläuterungen von Dr. med. E.______ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abgestellt werden könne, wonach weder aus schlafmedizinischer noch aus pneumologischer Sicht Gründe für eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit als Call-Agent ersichtlich seien.