Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Beruf im Telefonmarketing aufgrund mangelnder körperlicher Ressourcen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu 100 % ausführen könne, obschon er alles Mögliche unternommen habe, um die volle Leistungsfähigkeit wieder erlangen zu können. Nach bereits dreieinhalb bis vier Stunden habe er Hustenreiz und daraufhin Husten, wodurch ihm das Sprechen Mühe bereite.