am 11. Oktober 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 14. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013 und die Erbringung von Leistungen der Invalidenversicherung. | |||||||| | | |||||||| | Die IV‑Stelle schloss am 16. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.