], zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren stellte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 25. Juli 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Die von A.______ am 14. August 2013 dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ab und hielt an ihrem Vorbescheid vom 25. Juli 2013 fest. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Dagegen erhob A.______ am 11. Oktober 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 14. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht