{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00097_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=216&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3f1e8ba128667f33743fb7476e75cd32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00097", "VG.2014.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:14", "Checksum": "b88b05898416a868266fd03da89837fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n6.\nStrittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ausging und gestützt darauf einen Anspruch auf IV‑Leistungen verneinte. Zudem stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abklärte.\n6.1 Übereinstimmend gelangten die Ärzte zur Diagnose einer chronischen Tagesmüdigkeit, eines erhöhten Schlafbedürfnisses bei RLS sowie OSAS und eines Status nach einer Lungenresektion. Uneinigkeit zwischen den Medizinern besteht einzig bei der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dr. B.______ geht dabei von 50 % und Dr. C.______ von 100 % aus.\n6.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. B.______ eine verminderte Arbeitsfähigkeit geltend machen will, gilt es vorab zu bemerken, dass er der behandelnde Hausarzt ist. Dabei ist in Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: BGer-Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1), was auch Dr. B.______ selbst in seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 am Rande erwähnte. Hingegen ist ihm nicht darin beizupflichten, dass hausärztliche Beurteilungen dem Gericht stets nur als Indizien dienen würden. Vielmehr ist auch einem solchen Bericht zu folgen, sofern ihm ein erhöhter Beweiswert zukommt bzw. er den entsprechenden Anforderungen genügt (vgl. vorstehende E. II/3.3). In Bezug auf den Bericht von Dr. B.______ muss dies vorliegend aber verneint werden. Einerseits zeigte er gegenüber Dr. C.______ ein unverändertes Beschwerdebild auf, andererseits bemerkte er, dass seine Einschätzung vorwiegend auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gestützt seien, was er bereits in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 geltend machte. Dagegen würden die Schlussfolgerungen von Dr. C.______ und diejenigen vom Operateur auf messbaren Befunden basieren, wobei die weichen Befunde ausser Acht gelassen worden seien.\nDamit nahm Dr. B.______ aber ausschliesslich eine andere Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit vor und verwies dabei global auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche er ohne eine weitergehende medizinische Begründung als glaubhaft taxierte. Des Weiteren vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztzeugnisse von Dr. B.______ nichts an der Beurteilung von Dr. C.______ zu ändern, verweisen diese ebenfalls nur global auf eine anders gewichtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.\nDagegen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung nicht auf die Berichte von Dr. C.______ abstellen durfte. Zu Recht ging sie davon aus, dass diesen ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie für die zu prüfenden Belange nachvollziehbar und in sich schlüssig sind, wovon auch Dr. E.______ gemäss seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 ausging. Zudem bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte sprechen würden, zumal Dr. B.______ selbst darauf hinweist, dass die Berichte von Dr. C.______ auf messbare Werte, seine Berichte hingegen vorwiegend auf Indizien gestützt seien. So ergibt sich denn auch aus den Akten, dass Dr. C.______ verschiedene Untersuchungen (beispielsweise eine Schlafuntersuchung) vorgenommen hatte, wodurch er schliesslich zur Einschätzung gelangte, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweist.\n6.3 Durch die von Dr. B.______ vorgebrachte unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen selben medizinischen Sachverhalts, welche einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiert, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufweist. Vielmehr ist den nachvollziehbaren und schlüssigen Berichten von Dr. C.______ zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 13. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden kann. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit kein Bundesrecht, indem sie auf die Berichte von Dr. C.______ abstellte, und ebenfalls nicht, indem sie wegen der bereits hinreichend erfolgten medizinischen Abklärung von der Einholung weiterer medizinischer Berichte absah.\n6.4 Damit ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass gestützt auf den Bericht von Dr. C.______ ab dem 13. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer folglich das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG nicht erfüllte, womit kein Anspruch auf Leistungen besteht.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}