{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00097_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=216&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3f1e8ba128667f33743fb7476e75cd32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00097", "VG.2014.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:20", "Checksum": "b84ffc0c4515ebde92c69d64b44d1df5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass auf die Ausführungen von Dr. C.______ sowie die Erläuterungen von Dr. med. E.______ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abgestellt werden könne, wonach weder aus schlafmedizinischer noch aus pneumologischer Sicht Gründe für eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit als Call-Agent ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer leide an einem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom (nachfolgend: OSAS) und einem behandelten Restless-Legs-Syndrom (nachfolgend: RLS), welches aber durch seinen Rotweinkonsum provoziert werde. Ferner gründe die Einschätzung von Dr. B.______ lediglich in den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welchen er Glauben geschenkt habe. Es sei aber vielmehr auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Dr. C.______ vom 12. März 2013 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweise. Da er damit die Voraussetzung des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG nicht erfülle, sei ein Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\n5.1 Dem Bericht von PD Dr. med. C.______, Chefarzt des Spitals F.______, FMH Pneumologie, Innere Medizin und Intensivmedizin, vom 12. Juli 2012 lassen sich die Diagnosen eines Adenokarzinoms im posterioren Lungenoberlappen rechts, eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit, ein gesundheitsschädlicher Alkoholkonsum sowie eine Adipositas mit einem BMI von 31,5 kg/m2 entnehmen, wovon auch Dr. med. G.______, FMH Onkologie und Innere Medizin, am 26. Juli 2012 ausging. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Nach einer Oberlappenresektion vom 13. August 2012 stellte Dr. med. H.______, Leitender Arzt im Spital F.______, in seinem Bericht vom 27. August 2012 reizlose Wundverhältnisse ohne Druckdolenzen sowie vesikuläre Atemgeräusche über allen Lungenfeldern fest. Er empfehle regelmässige Kontrolluntersuchungen in der hausärztlichen Praxis. Zudem wurde im Bericht der chirurgischen Abteilung des Spitals F.______ vom 20. August 2012 bemerkt, dass mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden könne, wobei der Zeitpunkt aber noch offen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.3 Am 21. September 2012 ergänzte Dr. C.______ aufgrund der durchgeführten respiratorischen Polygraphie (Schlafuntersuchung) die bereits festgestellten Diagnosen mit einem OSAS. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise gut von der Lobektomie des rechten Lungenoberlappens erholt, wobei seit einigen Tagen stark einschiessende Schmerzen im Bereich der antero-lateralen Thorakotomienarbe rechts vorhanden seien. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.4 Dr. med. I.______, Facharzt FMH Otorhinolaryngologie, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2012 sodann, dass aufgrund des OSAS eine Behandlung mittels CPAP-Maske (continuous positive airway pressure) eingeleitet worden sei, wobei der Beschwerdeführer bei deren Anwendung Angst- und Panikattacken erlebt habe. Es lasse sich aber kein anatomisches Hindernis im Bereich der oberen Atemwege finden, womit sich die Unverträglichkeit der CPAP-Maske anatomisch nicht begründen lasse. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.5 Am 23. Oktober 2012 schrieb Dr. B.______ zuhanden der Krankenkasse des Beschwerdeführers, dass er ihre Arbeitsfähigkeitsermittlung mit Befremden zur Kenntnis genommen habe. Er stimme zwar überein, dass sowohl der Verlauf aus chirurgischer Sicht als auch die Arbeit des Beschwerdeführers an seiner Rehabilitation äusserst erfreulich sei. Hingegen sei seiner Ansicht nach ab dem 15. Oktober 2012 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, denn wie der Beschwerdeführer geschildert habe, sei er nach fünf Stunden Arbeit bereits sehr erschöpft. Wie aus den Akten ersichtlich sei, leide er zusätzlich an einem OSAS, was die Arbeitsfähigkeit nicht begünstige. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nErgänzend führte Dr. B.______ in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr halbtags als Telefonverkäufer arbeiten könne und danach jeweils völlig erschöpft sei. Eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit sei bis zum 15. März 2013 bei Dr. C.______ vorgesehen. Zurzeit sei der Beschwerdeführer in Behandlung einer vorübergehenden Bronchopneumonie sowie des OSAS, wobei diesbezüglich bisher nur unbefriedigende Ergebnisse erzielt worden seien. Eine andere wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Diese Beurteilung wiederholte Dr. B.______ in seinem Bericht vom 11. März 2013. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.6 Dr. C.______ bemerkte am 12. März 2013, dass der Beschwerdeführer an vermehrter Tagesmüdigkeit mit imperativem Schlafdrang leide, sodass dieser nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Ursache dafür sei das OSAS und als zusätzlicher Faktor ein RLS. Von der Operation wegen eines Adenokarzinoms der Lunge habe sich der Beschwerdeführer aber inzwischen hervorragend erholt, sodass insgesamt weder aus schlafmedizinischer noch aus pneumologischer Sicht eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Call-Agent bestätigt werden könne. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.7 RAD-Arzt Dr. E.______ erachtete die Berichte von Dr. B.______ und Dr. C.______ gemäss seiner Stellungnahme vom 14. April 2013 als plausibel und teilte dabei die Ansicht von Dr. C.______, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufweise. Dr. E.______ führte am 16. August 2013 ergänzend aus, dass sich aus den Zeugnissen über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. B.______ versicherungsmedizinisch keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}