{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00097_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=216&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3f1e8ba128667f33743fb7476e75cd32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00097", "VG.2014.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:20", "Checksum": "b84ffc0c4515ebde92c69d64b44d1df5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00097 (VG.2014.14)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.4 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Beruf im Telefonmarketing aufgrund mangelnder körperlicher Ressourcen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu 100 % ausführen könne, obschon er alles Mögliche unternommen habe, um die volle Leistungsfähigkeit wieder erlangen zu können. Nach bereits dreieinhalb bis vier Stunden habe er Hustenreiz und daraufhin Husten, wodurch ihm das Sprechen Mühe bereite. Ferner habe die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt, da sie ihn keinem Belastungstest unterzogen habe, zumal aus dem Bericht seines Hausarztes, Dr. med. B.______, vom 9. Oktober 2013 klar hervorgehe, dass er nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise. Im Übrigen sei zwar nicht an der Fachkompetenz von PD Dr. med. C.______ zu zweifeln, welcher ihm eine positive Diagnose gestellt habe. Dennoch sei es für diesen wohl schwierig einzuschätzen, was für Leistungsanforderungen an einen Call-Agent gestellt würden. Diesbezüglich sei vielmehr auf das Jobprofil gemäss Schreiben der D.______AG vom 7. November 2013 abzustellen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}