Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, prozessiert vorliegend jedoch in eigener Sache. Eine Parteientschädigung steht im daher nicht zu (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |