1638). | |||||||||| | | |||||||||| | Da die restlichen Erben keine Parteistellung innehaben und infolge der Aufhebung des Genehmigungsentscheids vom 16. Oktober 2012 und der Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen weder direkt noch mittelbar betroffen sind, ist diesen der vorliegende Entscheid auch nicht zu eröffnen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.