76 Abs. 1 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist der Entscheid den Parteien schriftlich zu eröffnen. Da die Eröffnung den Betroffenen eine Anfechtung des Entscheids ermöglicht, sind unter den Begriff der Parteien nicht nur die direkt betroffenen Adressaten der Verfügung zu subsumieren, sondern auch Dritte, die von der Verfügung bloss mittelbar betroffen sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1638).