Der Genehmigungsentscheid der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 8. | |||||||||| | Der Beschwerdeführer beantragt weiter, der Entscheid der Beschwerdeinstanz sei allen Erben zu eröffnen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist der Entscheid den Parteien schriftlich zu eröffnen.