423 Abs. 1 ZGB). Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schlussrechnung darauf aufmerksam zu machen, dass das Vermögen per 2. September 2012 aufgrund der Akten nicht Fr. 1'188'610.75, sondern Fr. 1'188'775.90 betrug. Die Vermögenszunahme seit dem 31. Dezember 2009 beträgt deshalb Fr. 15'966.25, während dieser für den gleichen Zeitraum Buchwertkorrekturen in der Höhe von Fr. 76'765.20 gegenüberstehen. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Genehmigungsentscheid der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.