Dieselben Formalitäten gelten auch in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassenden Entscheid, da dieser nur bei gehöriger Zustellung der Schlussrechnung und formgültiger Mitteilung in Rechtskraft erwachsen kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde ihrer Pflicht zur materiellen Prüfung der Schlussrechnung per 2. September 2012 nicht nachgekommen ist. Die fehlenden Belege für das Jahr 2011 sind bei der Beiständin einzufordern (aArt. 423 Abs. 1 ZGB).