Es ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Verjährungsfrist betreffend die Verantwortlichkeitsansprüche erst zu laufen beginnt, wenn all diese – nach dem klaren Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes unerlässlichen – Formalitäten beachtet wurden (vgl. dazu BGE 85 II 464). Dieselben Formalitäten gelten auch in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassenden Entscheid, da dieser nur bei gehöriger Zustellung der Schlussrechnung und formgültiger Mitteilung in Rechtskraft erwachsen kann.