453 Abs. 3 ZGB). Den Erben ist dabei der ganze Beschluss der Vormundschaftsbehörde mit den Erwägungen zuzustellen, nicht bloss das Dispositiv (BGE 85 II 464 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, den Genehmigungsentscheid vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) allen Erben direkt zu eröffnen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Genehmigungsentscheid der Praxis der Vormundschaftsbehörde folgend den Erben in Verkennung von aArt. 453 Abs. 2 ZGB nicht zugestellt worden, dieser Mangel jedoch durch die Zustellung des Berichts am 16. September 2013 (recte: 17. September 2013) behoben worden sei.