Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am besten dadurch, dass dem Empfänger der Schlussrechnung nicht bloss mitgeteilt wird, welche Bestimmungen des ZGB die vormundschaftliche Verantwortlichkeit und deren Verjährung regeln, sondern deren Inhalt im Wortlaut zitiert werden (BGE 85 II 464 E. 2). Gleichzeitig mit der Schlussrechnung ist den Erben von der Entlassung des Beistands oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen (aArt. 453 Abs. 3 ZGB).