Nach aArt. 453 Abs. 2 ZGB ist die Schlussrechnung dem Verbeiständeten, dessen Erben oder dem neuen Beistand zuzustellen, wobei diese auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit hinzuweisen sind. Die Zustellung der vollständigen Schlussrechnung hat an sämtliche Erben zu erfolgen, wobei die Zustellung einer Übersicht über die Konten mit einem Vermögensvergleich nicht genügt (Affolter, Art. 451-453 N. 63; ferner aArt. 97 EG ZGB). Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit erfolgt gemäss