Daran mag auch der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus dem Protokoll der internen Sitzung vom 26. November 2013 nichts zu ändern, da sich aus diesem keine Rückschlüsse ziehen lassen, ob das Vermögen der Verbeiständeten nach den allgemeinen Grundsätzen und massgebenden Gesichtspunkten für eine mündelsichere Vermögensanlage angelegt war. Eine lediglich formelle Prüfung der Schlussrechnung sowie das Aufzeigen der Vermögensveränderung während der Dauer der vormundschaftlichen Massnahme einschliesslich einer Berechnung des Anteils der Aktien und Derivate/strukturierten Produkte am Gesamtvermögen per 2. September 2012 erfüllt die Anforderungen einer materiellen Prüfung nicht.