Aufgrund der fehlenden Belege war es der Vormundschaftsbehörde jedoch gar nicht möglich, eine materielle Prüfung der Schlussrechnung per 2. September 2012 vorzunehmen, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | Daran mag auch der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus dem Protokoll der internen Sitzung vom 26. November 2013 nichts zu ändern, da sich aus diesem keine Rückschlüsse ziehen lassen, ob das Vermögen der Verbeiständeten nach den allgemeinen Grundsätzen und massgebenden Gesichtspunkten für eine mündelsichere Vermögensanlage angelegt war.