Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung hat dabei nicht die Bedeutung einer Décharge-Erteilung, sondern lediglich einer Bestätigung, dass die Behörde die Rechnung und Verwaltung für richtig befunden hat (Geiser, Art. 423 N. 6). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Am 11. Januar 2011 reichte die Beiständin den Beistandsbericht per 31. Dezember 2010 einschliesslich der dazugehörigen Abrechnungen und Belege bei der Vormundschaftsbehörde ein. Dieser wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 25. Januar 2011 genehmigt.