| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Der Schlussbericht über die persönlichen Verhältnisse des Verbeiständeten und die persönliche Betreuung sind darauf zu prüfen, ob die persönliche Fürsorge und die rechtsgeschäftliche Vertretung den persönlichen Verhältnissen des Verbeiständeten angemessen sind, dessen Entwicklung fördern sowie dessen allgemeinen Wohl dienen (Geiser, Art. 423 N. 3). Weiter hat die Vormundschaftsbehörde die Schlussrechnung des Beistands auf ihre formelle Richtigkeit hin zu kontrollieren, wobei sie die materielle Angemessenheit und Gesetzmässigkeit der vormundschaftlichen Verwaltung abzuklären hat.