452 ZGB i.V.m. aArt. 367 Abs. 3 ZGB). Folglich hat die Vormundschaftsbehörde den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung des Beistands zu prüfen und dort, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung zu verlangen. Sodann erteilt oder verweigert sie die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Verbeiständeten angezeigten Massregeln. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2