Dabei sei es gerade die Aufgabe der Vormundschaftsbehörde und der Beiständin gewesen, für eine Umschichtung der Anlagen in mündelsichere besorgt zu sein. Die Vormundschaftsbehörde habe keine materielle Prüfung der Anlagepolitik der Beiständin vorgenommen, obschon sie dazu verpflichtet gewesen sei. Folglich sei eine solche Prüfung anzuordnen und nachzuholen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Vermögen von C.______ sel. per 31. Dezember 2009 Fr. 1'172'809.65 betragen habe. Da gemäss Schlussrechnung per 2. September 2012 (Todestag) ein Vermögen von Fr. 1'188'610.75 ausgewiesen sei, entspreche dies einer Vermögenszunahme von Fr. 15'801.10.