Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäss dem Schlussbericht der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 2. September 2012 (Todestag) ein Vermögensverlust von rund Fr. 16'000.- zu verzeichnen gewesen sei. Die Vormundschaftsbehörde habe diesen Bericht aus unerklärlichen Gründen einfach abgesegnet, ohne festgestellt zu haben, dass wesentliche Vermögensbestandteile in hochriskanten strukturierten Produkten angelegt gewesen seien, welche zu erheblichen Verlusten geführt hätten. Dabei sei es gerade die Aufgabe der Vormundschaftsbehörde und der Beiständin gewesen, für eine Umschichtung der Anlagen in mündelsichere besorgt zu sein.