Die Schlussrechnung ist den Erben unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen. Gleichzeitig ist die Entlassung des Beistands oder die Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung den Erben mitzuteilen (aArt. 453 Abs. 2 und 3 ZGB; aArt. 97 EG ZGB). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäss dem Schlussbericht der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 2. September 2012 (Todestag) ein Vermögensverlust von rund Fr. 16'000.- zu verzeichnen gewesen sei.