86 EG ZGB). Den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands prüft die Vormundschaftsbehörde in gleicher Weise wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung (aArt. 452 ZGB; aArt. 86 EG ZGB). Sie spricht dessen Entlassung aus, sobald der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung genehmigt und das Mündelvermögen dem Verbeiständeten, dessen Erben oder dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt wurde (aArt. 453 Abs. 1 ZGB). Die Schlussrechnung ist den Erben unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen.