| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Vormundschaftsbehörde kann die Rechnungsablage auch in kürzeren Terminen anordnen und jederzeit Prüfungen der gesamten Rechnungsführung und des Vermögensbestandes vornehmen (aArt. 82 Abs. 2 EG ZGB). Sie prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Beistands und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung. Weiter erteilt oder verweigert sie die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Verbeiständeten angezeigten Massregeln (aArt. 423 Abs. 1 und 2 ZGB; aArt. 86 EG ZGB).