413 Abs. 2 ZGB; aArt. 82 Abs. 1 EG ZGB). Die Rechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten, mit den erforderlichen Belegen versehen sein und den Bestand des Mündelvermögens ausweisen (aArt. 85 Abs. 1 EG ZGB). Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Beistand der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten, eine Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an den Verbeiständeten, an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten (aArt. 451 ZGB). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2