| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Kraft des Verweises von aArt. 367 Abs. 2 ZGB gelten die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Vormunds auch für den Beistand. Der Beistand hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten (aArt. 413 Abs. 1 ZGB; aArt. 79 Abs. 1 EG ZGB, in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Über die Verwaltung hat er genaue und pünktliche Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen (aArt. 413 Abs. 2 ZGB;