14 SchlT ZGB N. 11). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungsentscheid der Schlussrechnung und des Schlussberichts der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 und somit gegen eine unter dem bisherigen Recht abgeschlossene Handlung. Entsprechend dem Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB ist daher der vorliegende Fall nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, welches vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts Anwendung fand (vgl. dazu Ruth Reusser, in: AJP 2012, S. 1732). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Kraft des Verweises von aArt.