Obschon der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zukommt und sie auch nicht die vollständige Entlastung der Beiständin zur Folge hat, kommt der genehmigten Rechnung erhöhte Beweiskraft zu (Geiser, Art. 420 N. 61). Da die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung für den Beschwerdeführer bessere Chancen in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess zur Folge hätte, ist ein schutzwürdiges Interesse gegeben. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. | |||||||||| | | |||||||||| | Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| |