415 ZGB i.V.m. Art. 9 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB). Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 EG ZGB). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 | |||||||||| | Für die Umschreibung der Beschwerdelegitimation knüpft das Gesetz an die Regelung von aArt. 420 ZGB an. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahenstehenden Personen, wobei tatsächliche, aktuelle Interessen genügen.