Die KESB beantragte am 26. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1.1 | |||||||||| | Wurde ein Genehmigungsentscheid noch von der Vormundschaftsbehörde verfügt und den am Verfahren beteiligten Personen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts mitgeteilt, so hat die Anfechtung nach den Bestimmungen des neuen Rechts bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu erfolgen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 14a SchlT ZGB N. 11). Für die Genehmigung der Schlussrechnung ist neu die KESB zuständig (Art. 415 ZGB i.V.m.