unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. | |||||||||| | | |||||||||| | Mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 trat das DVI infolge fehlender Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. | |||||||||| | | |||||||||| | Die KESB beantragte am 26. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.