| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Dagegen reichte A.______ am 30. September 2013 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) sowie eine materielle Prüfung, insbesondere eine Sorgfalts- und Angemessenheitsprüfung der vorgelegten Beistandschaftsrechnung. Zudem sei der Entscheid der Beschwerdeinstanz allen Erben von C.______ zu eröffnen und die KESB anzuweisen, den Genehmigungsentscheid vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) allen Erben direkt zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB.