das von B.______ eingereichte Inventar über den Besitzstand und stellte fest, dass das Vermögen von C._____ sel. per 31. Dezember 2009 Fr. 1'172'809.65 betrug. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Am 2. September 2012 verstarb C.______. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 – und somit vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 – genehmigte die Vormundschaftsbehörde die per 2. September 2012 erstellte Schlussrechnung und den Schlussbericht von B.______ und entliess diese aus ihrem Amt. Der Genehmigungsentscheid der Schlussrechnung und des Schlussberichts wurde den Erben nicht eröffnet. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1