{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00093_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=210&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c030895980d22273d71e42d3caa6b865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00093", "VG.2014.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:50", "Checksum": "650cf2d730a272ec9e373800d129f122", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n6.\n6.1 Nach aArt. 453 Abs. 2 ZGB ist die Schlussrechnung dem Verbeiständeten, dessen Erben oder dem neuen Beistand zuzustellen, wobei diese auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit hinzuweisen sind. Die Zustellung der vollständigen Schlussrechnung hat an sämtliche Erben zu erfolgen, wobei die Zustellung einer Übersicht über die Konten mit einem Vermögensvergleich nicht genügt (Affolter, Art. 451-453 N. 63; ferner aArt. 97 EG ZGB). Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am besten dadurch, dass dem Empfänger der Schlussrechnung nicht bloss mitgeteilt wird, welche Bestimmungen des ZGB die vormundschaftliche Verantwortlichkeit und deren Verjährung regeln, sondern deren Inhalt im Wortlaut zitiert werden (BGE 85 II 464 E. 2). Gleichzeitig mit der Schlussrechnung ist den Erben von der Entlassung des Beistands oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen (aArt. 453 Abs. 3 ZGB). Den Erben ist dabei der ganze Beschluss der Vormundschaftsbehörde mit den Erwägungen zuzustellen, nicht bloss das Dispositiv (BGE 85 II 464 E. 4).\n6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, den Genehmigungsentscheid vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) allen Erben direkt zu eröffnen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Genehmigungsentscheid der Praxis der Vormundschaftsbehörde folgend den Erben in Verkennung von aArt. 453 Abs. 2 ZGB nicht zugestellt worden, dieser Mangel jedoch durch die Zustellung des Berichts am 16. September 2013 (recte: 17. September 2013) behoben worden sei. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin sämtlichen Erben eine vollständige Schlussrechnung zugestellt hat. Es ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Verjährungsfrist betreffend die Verantwortlichkeitsansprüche erst zu laufen beginnt, wenn all diese – nach dem klaren Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes unerlässlichen – Formalitäten beachtet wurden (vgl. dazu BGE 85 II 464). Dieselben Formalitäten gelten auch in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassenden Entscheid, da dieser nur bei gehöriger Zustellung der Schlussrechnung und formgültiger Mitteilung in Rechtskraft erwachsen kann.\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde ihrer Pflicht zur materiellen Prüfung der Schlussrechnung per 2. September 2012 nicht nachgekommen ist. Die fehlenden Belege für das Jahr 2011 sind bei der Beiständin einzufordern (aArt. 423 Abs. 1 ZGB). Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schlussrechnung darauf aufmerksam zu machen, dass das Vermögen per 2. September 2012 aufgrund der Akten nicht Fr. 1'188'610.75, sondern Fr. 1'188'775.90 betrug. Die Vermögenszunahme seit dem 31. Dezember 2009 beträgt deshalb Fr. 15'966.25, während dieser für den gleichen Zeitraum Buchwertkorrekturen in der Höhe von Fr. 76'765.20 gegenüberstehen.\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Genehmigungsentscheid der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n8.\nDer Beschwerdeführer beantragt weiter, der Entscheid der Beschwerdeinstanz sei allen Erben zu eröffnen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist der Entscheid den Parteien schriftlich zu eröffnen. Da die Eröffnung den Betroffenen eine Anfechtung des Entscheids ermöglicht, sind unter den Begriff der Parteien nicht nur die direkt betroffenen Adressaten der Verfügung zu subsumieren, sondern auch Dritte, die von der Verfügung bloss mittelbar betroffen sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1638).\nDa die restlichen Erben keine Parteistellung innehaben und infolge der Aufhebung des Genehmigungsentscheids vom 16. Oktober 2012 und der Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen weder direkt noch mittelbar betroffen sind, ist diesen der vorliegende Entscheid auch nicht zu eröffnen.\nIII.\n1.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.\nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, prozessiert vorliegend jedoch in eigener Sache. Eine Parteientschädigung steht im daher nicht zu (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird ihm zurückerstattet.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}