{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00093_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=210&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c030895980d22273d71e42d3caa6b865"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00093", "VG.2014.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:50", "Checksum": "fd3236c37573e4eae57c9c59b316597d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Vermögen von C.______ sel. per 31. Dezember 2009 Fr. 1'172'809.65 betragen habe. Da gemäss Schlussrechnung per 2. September 2012 (Todestag) ein Vermögen von Fr. 1'188'610.75 ausgewiesen sei, entspreche dies einer Vermögenszunahme von Fr. 15'801.10. Der Anteil an Aktien, Derivaten und strukturierten Produkten habe per 2. September 2012 ca. Fr. 188'000.- oder rund 16 %, am Gesamtvermögen betragen, bei Berücksichtigung der Nominalwerte von Fr. 260'000.- rund 22 %. Bei den Vermögensanlagen handle es sich nicht um Hebel- bzw. spekulative Produkte, sondern um strukturierte Anlageprodukte auf Schweizer Standardwerten, welche die Aktienmarktrisiken mit den üblichen Schwankungsbandbreiten abdecken würden. Bei einem Vermögen von rund Fr. 1'200'000.- seien Aktienanlagen die Norm und mit einem Anteil von 20 % im Rahmen eines verantwortungsvoll geführten Mandats sinnvoll. Der Saldo aus verbuchten Kursverlusten betrage Fr. 76'785.20, was einem Verlust von rund 6,5 % auf dem Gesamtvermögen entspreche und im Rahmen der üblichen Schwankungsbandbreiten liege. Die Märkte seien 2010 und 2011 weltweit aus bekannten Gründen unter Druck gewesen, würden sich jedoch seit 2012 wieder langsam erholen. Die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts der Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde sei deshalb zu Recht erfolgt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung des Schlussberichts sowie der Schlussrechnung des Beistands sind die Bestimmungen von aArt. 423 ZGB anzuwenden (aArt. 452 ZGB i.V.m. aArt. 367 Abs. 3 ZGB). Folglich hat die Vormundschaftsbehörde den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung des Beistands zu prüfen und dort, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung zu verlangen. Sodann erteilt oder verweigert sie die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Verbeiständeten angezeigten Massregeln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Der Schlussbericht über die persönlichen Verhältnisse des Verbeiständeten und die persönliche Betreuung sind darauf zu prüfen, ob die persönliche Fürsorge und die rechtsgeschäftliche Vertretung den persönlichen Verhältnissen des Verbeiständeten angemessen sind, dessen Entwicklung fördern sowie dessen allgemeinen Wohl dienen (Geiser, Art. 423 N. 3). Weiter hat die Vormundschaftsbehörde die Schlussrechnung des Beistands auf ihre formelle Richtigkeit hin zu kontrollieren, wobei sie die materielle Angemessenheit und Gesetzmässigkeit der vormundschaftlichen Verwaltung abzuklären hat. Gleichzeitig hat sie auch sicherzustellen, dass das Vermögen zinstragend angelegt ist. Letztlich bezieht sich die Untersuchung auch darauf, ob die Handlungen des Beistands rechtmässig sind und den Weisungen der Vormundschaftsbehörde entsprechen (Geiser, Art. 423 N. 4). Im Übrigen sind auch die Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen sowie die hinreichende Begründung von Vermögensveränderungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob alle nötigen Zustimmungen eingeholt wurden (Kurt Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 451-453 N. 59). Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung hat dabei nicht die Bedeutung einer Décharge-Erteilung, sondern lediglich einer Bestätigung, dass die Behörde die Rechnung und Verwaltung für richtig befunden hat (Geiser, Art. 423 N. 6). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Am 11. Januar 2011 reichte die Beiständin den Beistandsbericht per 31. Dezember 2010 einschliesslich der dazugehörigen Abrechnungen und Belege bei der Vormundschaftsbehörde ein. Dieser wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 25. Januar 2011 genehmigt. Aus dem Bericht der Vormundschaftsbehörde vom 25. Januar 2011 geht hervor, dass sich die Vormundschaftsbehörde bei der Kontrolle der Rechnung lediglich auf die Einnahmen und Ausgaben der Beiständin konzentrierte, sich jedoch nicht zur Vermögensanlage äusserte. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beiständin per 31. Januar 2011 der Vormundschaftsbehörde unaufgefordert eine Abrechnung sowie einen Kontenplan für das Jahr 2011 einreichte. Der Vormundschaftsbehörde hätte bei der Durchsicht der Abrechnung die hohe Buchwertkorrektur von Fr. 92'796.50 auffallen müssen, weshalb sie nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Belege für das Jahr 2011 verpflichtet gewesen wäre, bei der Beiständin sämtliche erforderlichen Unterlagen, d.h. Kontoauszüge und allenfalls die dazugehörige Korrespondenz einzufordern (vgl. dazu aArt. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. aArt. 85 EG ZGB). Es ist aktenkundig, dass die Vormundschaftsbehörde die Abrechnung für das Jahr 2011 erst anlässlich der Schlussrechnung per 2. September 2012 geprüft und trotz fehlender Belege und Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 genehmigt hat. Aufgrund der fehlenden Belege war es der Vormundschaftsbehörde jedoch gar nicht möglich, eine materielle Prüfung der Schlussrechnung per 2. September 2012 vorzunehmen, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}