{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00093_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=210&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c030895980d22273d71e42d3caa6b865"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00093", "VG.2014.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:50", "Checksum": "fd3236c37573e4eae57c9c59b316597d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\nMit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wurde das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst. Zur Frage des anwendbaren Rechts hält Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB fest, dass das neue Erwachsenenschutzrecht mit dessen Inkrafttreten sofort anwendbar ist. Dabei werden auch früher angeordnete Massnahmen vom neuen Recht beherrscht, soweit nicht eine Ausnahme vorgesehen ist (Art. 14 Abs. 3 und 4 SchlT ZGB). Das neue Erwachsenenschutzrecht entfaltet jedoch keine Rück- und grundsätzlich keine Vorwirkung, sondern ist materiell erst ab dem 1. Januar 2013 wirksam (vgl. dazu Reusser, Art. 14 SchlT ZGB N. 11). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungsentscheid der Schlussrechnung und des Schlussberichts der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 und somit gegen eine unter dem bisherigen Recht abgeschlossene Handlung. Entsprechend dem Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB ist daher der vorliegende Fall nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, welches vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts Anwendung fand (vgl. dazu Ruth Reusser, in: AJP 2012, S. 1732). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Kraft des Verweises von aArt. 367 Abs. 2 ZGB gelten die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Vormunds auch für den Beistand. Der Beistand hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten (aArt. 413 Abs. 1 ZGB; aArt. 79 Abs. 1 EG ZGB, in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Über die Verwaltung hat er genaue und pünktliche Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen (aArt. 413 Abs. 2 ZGB; aArt. 82 Abs. 1 EG ZGB). Die Rechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten, mit den erforderlichen Belegen versehen sein und den Bestand des Mündelvermögens ausweisen (aArt. 85 Abs. 1 EG ZGB). Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Beistand der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten, eine Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an den Verbeiständeten, an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten (aArt. 451 ZGB). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Vormundschaftsbehörde kann die Rechnungsablage auch in kürzeren Terminen anordnen und jederzeit Prüfungen der gesamten Rechnungsführung und des Vermögensbestandes vornehmen (aArt. 82 Abs. 2 EG ZGB). Sie prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Beistands und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung. Weiter erteilt oder verweigert sie die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Verbeiständeten angezeigten Massregeln (aArt. 423 Abs. 1 und 2 ZGB; aArt. 86 EG ZGB). Den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands prüft die Vormundschaftsbehörde in gleicher Weise wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung (aArt. 452 ZGB; aArt. 86 EG ZGB). Sie spricht dessen Entlassung aus, sobald der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung genehmigt und das Mündelvermögen dem Verbeiständeten, dessen Erben oder dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt wurde (aArt. 453 Abs. 1 ZGB). Die Schlussrechnung ist den Erben unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen. Gleichzeitig ist die Entlassung des Beistands oder die Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung den Erben mitzuteilen (aArt. 453 Abs. 2 und 3 ZGB; aArt. 97 EG ZGB). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäss dem Schlussbericht der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 2. September 2012 (Todestag) ein Vermögensverlust von rund Fr. 16'000.- zu verzeichnen gewesen sei. Die Vormundschaftsbehörde habe diesen Bericht aus unerklärlichen Gründen einfach abgesegnet, ohne festgestellt zu haben, dass wesentliche Vermögensbestandteile in hochriskanten strukturierten Produkten angelegt gewesen seien, welche zu erheblichen Verlusten geführt hätten. Dabei sei es gerade die Aufgabe der Vormundschaftsbehörde und der Beiständin gewesen, für eine Umschichtung der Anlagen in mündelsichere besorgt zu sein. Die Vormundschaftsbehörde habe keine materielle Prüfung der Anlagepolitik der Beiständin vorgenommen, obschon sie dazu verpflichtet gewesen sei. Folglich sei eine solche Prüfung anzuordnen und nachzuholen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}