{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00093_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=210&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c030895980d22273d71e42d3caa6b865"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00093", "VG.2014.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:50", "Checksum": "fd3236c37573e4eae57c9c59b316597d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2013.00093 (VG.2014.8)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 23. April 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00093 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGenehmigung Schlussrechnung und Schlussbericht |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. Am 14. Juli 2009 beantragte B.______ für ihre 1924 geborene kinderlose Tante, C.______ sel., vormundschaftliche Massnahmen, da diese an einer mittelschweren Demenz Typ Alzheimer leide. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 wurde für C.______ sel. eine kombinierte Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) errichtet und B.______ zur Beiständin ernannt. Am 26. Januar 2010 genehmigte die ehemalige kantonale Vormundschaftsbehörde (neu: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) das von B.______ eingereichte Inventar über den Besitzstand und stellte fest, dass das Vermögen von C._____ sel. per 31. Dezember 2009 Fr. 1'172'809.65 betrug. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 2. September 2012 verstarb C.______. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 – und somit vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 – genehmigte die Vormundschaftsbehörde die per 2. September 2012 erstellte Schlussrechnung und den Schlussbericht von B.______ und entliess diese aus ihrem Amt. Der Genehmigungsentscheid der Schlussrechnung und des Schlussberichts wurde den Erben nicht eröffnet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In seiner Eigenschaft als Miterbe im Nachlass von C.______ sel. sowie als Vertreter weiterer Erben ersuchte A.______ die KESB am 3. September 2013 um Akteneinsicht. Am 17. September 2013 wurde ihm der Genehmigungsentscheid vom 16. Oktober 2012 zugestellt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Dagegen reichte A.______ am 30. September 2013 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) sowie eine materielle Prüfung, insbesondere eine Sorgfalts- und Angemessenheitsprüfung der vorgelegten Beistandschaftsrechnung. Zudem sei der Entscheid der Beschwerdeinstanz allen Erben von C.______ zu eröffnen und die KESB anzuweisen, den Genehmigungsentscheid vom 2. November 2012 (recte: 16. Oktober 2012) allen Erben direkt zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMit Entscheid vom 3. Oktober 2013 trat das DVI infolge fehlender Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie KESB beantragte am 26. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1.1 |\n||||||||||\n|\nWurde ein Genehmigungsentscheid noch von der Vormundschaftsbehörde verfügt und den am Verfahren beteiligten Personen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts mitgeteilt, so hat die Anfechtung nach den Bestimmungen des neuen Rechts bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu erfolgen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 14a SchlT ZGB N. 11). Für die Genehmigung der Schlussrechnung ist neu die KESB zuständig (Art. 415 ZGB i.V.m. Art. 9 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB). Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 EG ZGB). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 |\n||||||||||\n|\nFür die Umschreibung der Beschwerdelegitimation knüpft das Gesetz an die Regelung von aArt. 420 ZGB an. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahenstehenden Personen, wobei tatsächliche, aktuelle Interessen genügen. Ebenfalls legitimiert sind Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen (vgl. dazu Daniel Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N. 26, 38). Folglich ist die Legitimation nicht nur gegeben, wenn der Dritte mit seinem Eingreifen Mündelinteressen wahrnehmen will, sondern auch dann, wenn es ihm um den Schutz eigener Interessen geht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das durch das Vormundschaftsrecht geschützte Interesse ein wirtschaftliches oder ein ideelles ist (Thomas Geiser, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 3. A., 2006, Art. 420 N. 31). Obschon der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zukommt und sie auch nicht die vollständige Entlastung der Beiständin zur Folge hat, kommt der genehmigten Rechnung erhöhte Beweiskraft zu (Geiser, Art. 420 N. 61). Da die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung für den Beschwerdeführer bessere Chancen in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess zur Folge hätte, ist ein schutzwürdiges Interesse gegeben. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}