VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 700.- aufzuerlegen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen ist. Der restliche Betrag von Fr. 800.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 VRG). | ||||||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | ||||||||||||||| |