Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids wurden die Beschwerdeführer ohne Weiteres in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und konnten daraus diejenigen Überlegungen eruieren, von denen sich die Beschwerdegegnerin 2 hat leiten lassen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1706, mit Hinweisen). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 12. | ||||||||||||||| | Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet.