| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Damit sind sämtliche Voraussetzungen zur Erhebung einer Nachsteuer gegeben. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 11. | ||||||||||||||| | Die Beschwerdegegnerin 2 verletzte schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 63 Abs. 1 VRG). Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids wurden die Beschwerdeführer ohne Weiteres in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und konnten daraus diejenigen Überlegungen eruieren, von denen sich die Beschwerdegegnerin 2 hat leiten lassen.